Stephan Feinen schrieb:
>> Ja, ich finde es auch beruhigend, daß das BVerfG jedenfalls die
>> angestrebte strafprozessuale "Onlinedurchsuchung" offenbar für völlig
>> unproblematisch hält, wenn schon eine Leibesgefahr (also eine drohende
>> einfache Körperverletzung) ausreichen soll.
[...]
> Gerade (einfache) Körperverletzungen (StGB §223) sind aber keine geplanten
> Taten (im Gegensatz zur gefährlichen Körperverletzung StGB 224) sondern
> Affekthandlungen.
Ich sehe da zwischen "einfacher" und gefährlicher Körperverletzung
keine wesentlichen Unterschiede; mir ging es aber auch weniger um
einen konkreten Fall (den ich mir kaum vorstellen kann, weil eine
solche Maßnahme auch ohne die Verfassungsgerichtsentscheidung an
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten scheitern dürfte) als vielmehr um
den Hinweis, daß die "immens hohen Anforderungen" bei näherer
Betrachtung dann doch so hoch nicht sind.
> Immerhin ist eine Aufweichung des ursprünglich angekündigten Zwecks
> (Terrorbekämpfung, Verfolgung und Verhinderung besonders schwerer
> Straftaten) nicht mehr möglich. Für andere Straftaten (Steuerhinterziehung,
> Betrug, Verstöße gegen das Urheberrecht, Korruption, Wirtschaftsvergehen
> etc.) ist eine Online-Durchsuchung nicht mehr zulässig. Zusätzlich ist eine
> Online-Durchsuchung nur bei konkretem Verdacht zulässig.
Auch das drängt sich eher als Selbstverständlichkeit auf ...
> Nebenbei haben die Richter klargestellt, daß ein Kommunikationsvorgang im
> Internet (während er läuft) dem Telefonieren gleichzustellen ist.
Sicher, was sonst? Das dürfte bisher schon herrschende Meinung gewesen
sein, jedenfalls zumindest soweit Kommunikationsinhalte betroffen
sind.
> Art.10 GG
> gilt also auch für Skype, Teamspeak, VOIP, ftp, torrent etc. ganz im
> Gegensatz zu Äußerungen diverser Politiker, die nur von einem Datenstrom
> ohne besonderen Schutz gesprochen haben:
[...]
Wer hat denn sowas ernsthaft vertreten?
Grüße,
-thh