Thomas Hochstein inter.net> writes:
> Ja, ich finde es auch beruhigend, daß das BVerfG jedenfalls die
> angestrebte strafprozessuale "Onlinedurchsuchung" offenbar für völlig
> unproblematisch hält, wenn schon eine Leibesgefahr (also eine drohende
> einfache Körperverletzung) ausreichen soll.
"Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels
derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen
werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut
bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder
solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den
Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.
Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in
äherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall
durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige
Rechtsgut hinweisen."
Um eine Durchsuchung für den Fall einer einfachen Körperverletzung
durchzubekommen, müßten die Ermittler
1. Tatsachen haben, die daraufhinweisen, daß _bestimmte_ Personen (also
namentlich bekannte) eine solche Tat _planen_
2. Belege dafür haben, daß eine Online-Durchsuchung in diesem Fall für eine
Ermittlung notwendig sind, weil andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen
3. Einen Richter finden, der das unterschreibt (zugegeben wohl einfach).
4. Die Maßnahme durchführen (schwerer als man sich vorstellt).
Gerade (einfache) Körperverletzungen (StGB §223) sind aber keine geplanten
Taten (im Gegensatz zur gefährlichen Körperverletzung StGB 224) sondern
Affekthandlungen. Wie du da einen Ansatz für eine Online-Durchsuchung
herzaubern willst, ist mir etwas schleierhaft. Eine namentlich bekannte
Person müßte durch ihr Verhalten einen konkreten Hinweis auf ihre geplante
Tat geben. Wenn der Täter dann seinen Plan umsetzt, hat man auch schon
genügend Beweise um ihn festzunehmen. Welche Erkenntnisse sollte eine
Online-Durchsuchung hier noch bringen? Ganz abgesehen davon, daß kein
Polizist seine Zeit damit verplempern wird, den Rechner des Verdächtigen
zu knacken, wenn er ihn einfach nur solange beobachten muß, bis er die Tat
begeht bzw. einfach das Opfer, welches den Täter ja identifizieren kann,
zu befragen braucht.
> Für die Einzelheiten wird man die Entscheidung gründlich lesen müssen,
> wozu ich bisher leider noch keine Gelegenheit hatte; nach den
> Leitsätzen zu urteilen können jetzt die geplanten Gesetzesänderungen
> aber zügig umgesetzt werden.
Immerhin ist eine Aufweichung des ursprünglich angekündigten Zwecks
(Terrorbekämpfung, Verfolgung und Verhinderung besonders schwerer
Straftaten) nicht mehr möglich. Für andere Straftaten (Steuerhinterziehung,
Betrug, Verstöße gegen das Urheberrecht, Korruption, Wirtschaftsvergehen
etc.) ist eine Online-Durchsuchung nicht mehr zulässig. Zusätzlich ist eine
Online-Durchsuchung nur bei konkretem Verdacht zulässig.
Nebenbei haben die Richter klargestellt, daß ein Kommunikationsvorgang im
Internet (während er läuft) dem Telefonieren gleichzustellen ist. Art.10 GG
gilt also auch für Skype, Teamspeak, VOIP, ftp, torrent etc. ganz im
Gegensatz zu Äußerungen diverser Politiker, die nur von einem Datenstrom
ohne besonderen Schutz gesprochen haben:
"Soweit eine Ermächtigung sich auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch
welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz
erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff an
Art. 10 Abs. 1 GG zu messen."
gruß
stephan
--
Gravity is a habit that is hard to shake off.
-- (Terry Pratchett, Small Gods)