Author: Gerhard MesenichGerhard Mesenich
Date: Aug 21, 2007 08:33
Sven Gottwald wrote:
> Walter Keim:
>> Die Finanzverwaltung weist Finanzämter an, der öffentlichen Hand
>> ungünstige Entscheidungen des Bundesfinanzhofes nicht anzuwenden
>> (Lange DB 2005, 354).
So ist es, allgemein bekannt. Es handelt sich um die sogenannten
'Nichtanwendungserlasse'.
> "In einem finanzgerichtlichen Verfahren ergangene und rechtskräftig
> gewordene Entscheidungen binden nur die am Rechtsstreit Beteiligten
> und ihre Rechtsnachfolger (§ 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung).
> Durch eine Veröffentlichung von Urteilen bzw. Beschlüssen des
> Bundesfinanzhofs im Bundessteuerblatt Teil II werden aber die
> Finanzämter angewiesen, diese Entscheidungen auch in vergleichbaren
> Fällen anzuwenden."[1]
Bei für die Finanzverwaltung ungünstigen Entscheidungen wird die
Veröffentlichung zumeist unterdrückt. So funktioniert das.
>> Steuereinnahmen stehen eben über der Rechtsprechung, die ja Gesetze
>> bindend auslegt und damit über der Bindung an Recht und Gesetz (Art.
>> 20 GG). Es lebe der Obrigkeisstaat und seine willfährigen Untertanen.
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