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Author: Joerg-Olaf SchaefersJoerg-Olaf Schaefers
Date: Dec 25, 2008 13:34
Thomas Hochstein wrote:
> Martin Dietrich schrieb:
>
>>> Bei einem GEMAfreien Titel ist es unsinnig, die GEMA zu fragen.
>> meinst DU?
>> Variante 1) Du gibst der GEMA Titel und Interpret (um im Vorfeld Variante 2
>> zu verhindern) an und fragst nach, da kommt eine glatte Antwort was das
>> kostet.
>
> Wozu sollte man das tun? Wenn der/die Rechteinhaber nicht durch die
> GEMA vertreten werden, dann geht die GEMA die ganze Sache nichts an.
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Author: Holger PetersenHolger Petersen
Date: Sep 18, 2008 05:42
In amtlichen Gesetzes- (Hier: Verordnungs-) Texten sind die
Paragrafen-Überschriften meist nicht nach $53 frei kopierbar.
Als ein Beispiel meine ich mich an eine frühe elektronisch
verfügbare Version der StVO zu erinnern, die von ein paar
Studenten herausgebracht wurde.
Ein kurzes 'googeln' führt mich zu einem Link, der auch
im Google-Cache zu einem "404" führt.
Hat jemand dieses Zitat bzw. Informationen über die Autoren?
fragend, Holger
PS: Xpost de.soc.recht.strassenverkehr,de.soc.recht.marken+urheber
F'up de.soc.recht.marken+urheber
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Author: Hans-Peter DiettrichHans-Peter Diettrich
Date: Sep 14, 2008 22:32
Gesetzt den Fall ein Programm enthält Code, der irgendwo in der weiten
Welt patentiert ist, nicht aber in der EU. Gibt es da rechtliche
Unterschiede zu anderen Patent-Arten?
Wie sieht nun die Rechtslage aus, wenn so ein Programm (im Internet...)
auch außerhalb der EU verbreitet wird? Ist bereits das Angebot eine
Rechtsverletzung, oder erst der Export oder die Benutzung des Programms?
Praktischer formuliert: Was sollte bei einem Download-Angebot vermieden
oder vereinbart werden, damit der Hersteller keine Probleme mit
ausländischen Patenten bekommen kann? Es könnte ja durchaus vereinbart
werden, daß das Herunterladen oder die Benutzung auf bestimmte Länder
beschränkt ist. Aber ist das wirklich notwendig, oder reicht eine
Vereinbarung, daß der Benutzer etwaige Patentverletzungen selbst zu
vertreten hat, bzw. entsprechende Lizenzverträge eingehen muß? Rein
praktisch wäre das ja unsinnig, weil der Benutzer garnicht wissen kann,
welche Patente von dem Programm berührt werden. Dasselbe gilt aber auch
für den Hersteller, der ja ohne entsprechende Recherche auch nicht
wissen kann, welcher selbst entwickelte Code irgendwo gegen irgendwelche
Patente verstoßen könnte.
DoDi
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Author: Ursula HellwigUrsula Hellwig
Date: Sep 12, 2008 09:09
Bei Verkäufen (zwischen Kaufleuten) wird häufig ein
Eigentumsvorbehalt vereinbart.
Lässt sich das auf Softwareverkäufe übertragen, Motto:
Der Kunde A erhält zunächst ein bis zum 31.12.2008 beschränktes
Nutzungsrecht. Zahlt er, geht es automatisch in ein zeitlich
unbefristetes Nutzungsrecht über.
Hinweis: Ich gehe dabei davon aus, dass die Software tatsächlich
nur über die Lizenzvereinbarung nutzbar ist, also kein "Laden-
verkauf" bzw. "Sachkauf" (CD) vorliegt.
Was passiert, wenn der Kunde nicht zahlt? Verstößt er gegen
das Urheberrecht, wenn er die Software nach dem 31.12.2008
weiternutzt?
Was gilt, wenn A ein Wiederverkäufer ist und die Software
an B weiterverkauft und nicht zahlt. Fehlt es dann B am notwendigen
Nutzungsrecht? Kann der Verkäufer dem Endkunden B die Nutzung
untersagen?
Ursel
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Author: Jens EngberdingJens Engberding
Date: Sep 11, 2008 16:49
Hallo.
Ich bin gerade auf viele Artikel bezgl. Plagiate gestoßen. Dort wird
grundsätzlich von einem Verstoß gegen das MarkenG gesprochen. Sollte da
nicht eher differenziert werden? Soweit ich das erkenne, liegt keine
Markenrechtsverletzung vor, sofern keine markenmäßige Benutzung im
geschäftlichen Verkehr erfolgte.
Insofern müsste doch der reine private Verkauf von Plagiaten kein Vertoß
gegen das MarkenG darstellen. Eventuell bestehen Ansprüche aus dem UrhG,
aber markenrechtliche sind doch nur im geschäftlichen Verkehr gegeben.
Gruß,
Jens
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Author: Axel MüllerAxel Müller
Date: Sep 7, 2008 14:59
Hallo zusammen!
Ich bin der Betreiber einer Webseite auf der meine Frau ihren selbst
gebastelten Schmuck vertreibt. Sie wurde neulich von einem Rechtsanwalt
darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Wortmarke eines Schmuckherstellers
verletzt hat. Der Anwalt hat von ihr eine Unterlassungserklärung verlangt.
Sie hat diese auch unterschrieben und zurückgeschickt. Damit hat sie sich
verpflichtet, die Verletzung der Marke, bzw. die unzulässige Beschreibung
eines Artikels nicht mehr zu wiederholen. Blöderweise hat sie übersehen,
dass die unzulässige Beschreibung doch auf einer Unterseite blieb. Es kam
prompt die Aufforderung vom Rechtsanwalt zur Zahlung von 1000 Euro.
Meine Frage: wenn auch meine Frau tatsächlich die Seite gestaltet hat,
nirgendwo stand ein "Impressum" (haben wir gerade dazu...
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Author: Gerald GrunerGerald Gruner
Date: Sep 7, 2008 03:34
Was lesen meine erstaunten Augen?
< http://www.heise.de/newsticker/Alternativen-zur-Verwertungsindustrie-vs-Ueberwachungssystem...>
Darin steht zwar nichts, was nicht schon seit vielen Jahren bekannt
und offensichtlich war, aber es scheint nun endlich so langsam auch in
die Politik durchzusickern.
(Ob die Lobbyisten der Content-MAFIA die Grünen bei ihrem
"Spendenmarathon" vergessen haben...?)
: "Alternativen zur Verwertungsindustrie" vs.
: "Überwachungssystem orwellscher Größenordnung"
:
: Die grüne EU-Parlamentarierin Eva Lichtenberger rief Experten
: bei der Ars Electronica dazu auf, im Brüsseler Parlament mehr
: für eine "neue Kulturindustrie" zu werben.
Wenn sich das nicht als Einzelmeinung herausstellt und sie es bis zur
nächsten Wahl durchhalten, wären die Grünen damit eine Wahlalternative
- nachdem sich in letzter Zeit eigentlich alle Parteien auf die eine
oder andere Weise aus der Wählbarkeit verabschiedet haben...
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Author: J. StoeverJ. Stoever
Date: Sep 4, 2008 16:15
Hallo,
Manche Seiten erlauben es, eigene (selbst
geschriebene/gefilmte/aufgenommene) Stories/Filme/Tracks zu posten. Wie
funktioniert das ? Uebertraegt man solchen Seiten ein Recht, die eigenen
Werke zu veroeffentlichen ? Kann das nachtraeglich zurueck gezogen
werden ? Wie sieht es aus, wenn man solche Sachen spaeter kommerziell
veroeffentlichen will ?
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Author: Markus RitterMarkus Ritter
Date: Sep 4, 2008 09:43
Hallo zusammen,
momentan geistern durch die Medienlandschaft (wie heisst eigentlich das
digitale Pendant zum Nlätterwald) Bilder einer chinesischen
Fabrikarbeiterin, die von einem Kollegen mit einem iPhone fotografiert
worden ist, welches danach normal ausgeliefert wurde.
Der Besitzer des iPhone hat die Bilder entdeckt und mittlerweile finden
sich diese auf mindestens 500 Webseiten. Natürlich alle ohne Nennug des
unbekannten Urhebers.
Gesetzt den Fall, der Fotograf würde sich zu erkennen geben und könnte
seine Urheberschaft glaubhaft machen; Hätte er Aussicht auf Erfolg, wenn
er von Seiten wie Focus, TV Spielfilm , Spiegel, New York Post etc.
Schadenersatz verlangte?
Gruss
Markus
--
Die Gewöhnung an Ironie, ebenso wie die an Sarkasmus, verdirbt übrigens
den Charakter, sie verleiht allmählich die Eigenschaft einer
schadenfrohen Überlegenheit: man ist zuletzt einem bissigen Hunde
gleich, der noch das Lachen gelernt hat, außer dem Beißen. (Nietzsche)
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