pers. Dinge und Hausrat nach der Scheidung nicht abgeholt
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pers. Dinge und Hausrat nach der Scheidung nicht abgeholt         


Author: Walter Thiel
Date: Apr 21, 2007 01:20

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem.
Meine Scheidung war letztes Jahr Anfang September. Vor der Scheidung war es
ein wenig stürmisch. Sie hatte mich mit einem alten "Freund" betrogen, ich
hatte die beiden erwischt, sie ist zu ihm gegangen, hatte auch eine Wohnung
zusammen mit ihm angemietet, diese aber später finanziell nicht halten
können, so dass sie nach SL zu ihrer Mutter gezogen war und auch heute noch
dort lebt.

Tja, so weit so gut. Hätte sie damals gleich ihre Sachen mitgenommen, dann
hätte ich heute wohl kein Problem. Fast alle ihre Sachen sind noch bei mir,
in unserer damaligen gemeinsamen Wohnung.

Schon vor der Scheidung habe ich versucht, mit ihr Termine auszumachen,
damit sie ihre Sachen abholt. Beide hat sie platzen lassen. Vor der
Richterin wollte ich das nicht geklärt haben, weil mein RA mir davon abriet:
"Würde zu teuer werden. Wir wäre doch Erwachsene und können dies doch
bestimmt außerhalb des Gerichts klären können."
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4 Comments
Re: pers. Dinge und Hausrat nach der Scheidung nicht abgeholt         


Author: Frank Schletz
Date: Apr 21, 2007 04:38

Walter Thiel wrote:
> Hallo zusammen,


> Ein Bekannter will wissen, dass ich die Sachen 30 Jahre aufheben muss.
> Irgendeine Verjährungsfrist soll das sein ;-( Aber das kann doch niemand von
> mir verlangen. Wenn sie sich nicht meldet, keine...
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Re: pers. Dinge und Hausrat nach der Scheidung nicht abgeholt         


Author: Holger Pollmann
Date: Apr 21, 2007 05:32

"Walter Thiel" schrieb:
> Ein Bekannter will wissen, dass ich die Sachen 30 Jahre aufheben
> muss. Irgendeine Verjährungsfrist soll das sein ;-(

Richtig. Ansprüche aus Eigentum verjähren in 30 Jahren.
> Aber das kann doch niemand von mir verlangen.

Prinzipiell schon; ein Schuldner muß die Leistung solange vorhalten, bis
er sie erbringt, und gleichzeitig ist ein Gläubiger grundsätzlich nicht
verpflichtet, die Leistung einzufordern.
> Wenn sie sich nicht meldet, keine Anstalten macht ihr Eigentum
> abzuholen, dann verzichtet sie doch darauf, oder?

Oder. Ein Nichtstun ihrerseits ist mitnichten ein Verzicht.

Es gibt allerdings verschiedene Optionen. Eine ist, klar die Abholung
anzubieten. und danach die Sachen insoweit, als sie nicht mehr zuhause
gelagert werden können, eben woanders zu lagern; Mehrkosten, die danach
entstehen, können nach § 304 BGB vom Gläubiger eingefordert werden.

Die andere Möglichkeit ist, die Sachen nach §§ 383 ff. BGB und dem
dortigen Verfahren versteigern zu lassen und den Erlös bei Gericht zu
hinterlegen. Mit Hinterlegung unter Verzicht auf ein Rückforderungsrecht
geht die Leistungspflicht unter.
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