Author: Holger PollmannHolger Pollmann Date: Apr 21, 2007 05:32
"Walter Thiel" schrieb:
> Ein Bekannter will wissen, dass ich die Sachen 30 Jahre aufheben
> muss. Irgendeine Verjährungsfrist soll das sein ;-(
Richtig. Ansprüche aus Eigentum verjähren in 30 Jahren.
> Aber das kann doch niemand von mir verlangen.
Prinzipiell schon; ein Schuldner muß die Leistung solange vorhalten, bis
er sie erbringt, und gleichzeitig ist ein Gläubiger grundsätzlich nicht
verpflichtet, die Leistung einzufordern.
> Wenn sie sich nicht meldet, keine Anstalten macht ihr Eigentum
> abzuholen, dann verzichtet sie doch darauf, oder?
Oder. Ein Nichtstun ihrerseits ist mitnichten ein Verzicht.
Es gibt allerdings verschiedene Optionen. Eine ist, klar die Abholung
anzubieten. und danach die Sachen insoweit, als sie nicht mehr zuhause
gelagert werden können, eben woanders zu lagern; Mehrkosten, die danach
entstehen, können nach § 304 BGB vom Gläubiger eingefordert werden.
Die andere Möglichkeit ist, die Sachen nach §§ 383 ff. BGB und dem
dortigen Verfahren versteigern zu lassen und den Erlös bei Gericht zu
hinterlegen. Mit Hinterlegung unter Verzicht auf ein Rückforderungsrecht
geht die Leistungspflicht unter.
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