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Author: Andreas EdlerAndreas Edler Date: Jul 23, 2008 04:53
Hallo,
bei uns klopft sich heute gerade wieder der Bürgermeister im Lokalteil
unseres Käseblattes auf die Schulter, weil ein neuer Radweg
fertiggestellt wurde (leider nicht im Netz veröffentlicht). Wenig
befahrene Straße, ausreichend breite Fahrbahn, nur rasen die Autos.
Statt dem Kraftverkehr auf die Finger zu klopfen ... naja.
Nun ist das Ding für über 210.000 Euro gebaut und soll beschildert
werden. In dem Artikel steht nur immer Radweg, wohingegen ansonsten
auch schon mal der Begriff Geh-/Radweg benutzt wird. Ich denke, die
meinen wirklich nur Radweg. Nur: da ist gar kein Gehweg. Wo kann ich
nachlesen, dass man einen benutzungspflichtigen Radweg ohne Gehweg gar
nicht anlegen darf?
Das Ding wird garantiert in beide Richtungen benutzungspflichtig. Bei
1,50 Meter Breite mit 1 Meter Sicherheitsbereich zur Fahrbahn und das
alles teils außer- als auch innerorts. Auf dem Pressefoto fährt der
Bürgermeister jedenfalls breit grinsend neben einem Mitradler auf dem
Weg und beide haben kaum Platz. An sich schon idiotisch, wo die
Fahrbahn daneben so einlädt und weit und breit kein Kraftfahrzeug zu
sehen ist.
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Author: Sören ReicheSören Reiche Date: Jul 23, 2008 06:05
Andreas Edler schrieb:
> Wo kann ich
> nachlesen, dass man einen benutzungspflichtigen Radweg ohne Gehweg gar
> nicht anlegen darf?
Das steht in der Verwaltungsvorschrift zum Zeichen 237:
"Auf Straßen ohne Gehweg und Seitenstreifen dürfen Radwege alleine
nicht gekennzeichnet werden. Hier kann sich aber die Kennzeichnung als
gemeinsamer Fuß- und Radweg (Zeichen 240) anbieten."
Bis die Tage,
Sören
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Author: Sören ReicheSören Reiche Date: Jul 23, 2008 06:35
Rainer Mai schrieb:
> Sören Reiche schrieb:
>
>>Andreas Edler schrieb:
>
>>> Wo kann ich
>>> nachlesen, dass man einen benutzungspflichtigen Radweg ohne Gehweg gar
>>> nicht anlegen darf?
>
>>Das steht in der Verwaltungsvorschrift zum Zeichen 237:
>
>>"Auf Straßen ohne Gehweg und Seitenstreifen dürfen Radwege alleine
>>nicht gekennzeichnet werden. Hier kann sich aber die Kennzeichnung als
>>gemeinsamer Fuß- und Radweg (Zeichen 240) anbieten."
>
> Und die Mindestbreiten für Zweirichtungs-240er (und der Vollständigkeit
> halber: Zweirichtungs-237er) waren nochmal?
Das steht in der Verwaltungsvorschrift zum § 2 StVO:
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Author: Andreas EdlerAndreas Edler Date: Jul 23, 2008 06:47
On 23 Jul., 15:05, Sören Reiche wrote:
> Das steht in der Verwaltungsvorschrift zum Zeichen 237:
*patsch*
Na, da habe ich natürlich nicht geguckt :-(
Danke!
Gruß
Andreas
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Author: Manfred AlbatManfred Albat Date: Jul 23, 2008 11:20
Sören Reiche schrieb:
> Für Zweirichtungsmischwege gibt es keine eigenen Zahlen. Die Werte
> gibt es nur für den Einrichtungsbetrieb. Die wird man dann wohl auch
> beim Zweirichtungsfall anwenden:
>
> "gemeinsamer Fuß- und Radweg
> innerorts mindestens 2,50 m
> außerorts mindestens 2,00 m"
Afaik gibt es einen ministeriellen Erlass, dass bei
Baubreite von 150 cm eine lichte Breite von 200 cm
gegeben ist, wenn an beiden Seiten jeweils mindestens
25 cm "Pedalfreiheit" gesichert sind.
Jedenfalls ist das der Standpunkt der hiesigen Behörde.
Ich weiß jetzt allerdings nicht, ob sie sich auf den
Bundesminister Verkehr oder ein Landesministerium
berufen.
--
Manfred Albat
der computer rechnet, der mensch zählt!
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Author: HansHans Date: Jul 23, 2008 12:12
Manfred Albat wrote:
>> "gemeinsamer Fuß- und Radweg
>> innerorts mindestens 2,50 m
>> außerorts mindestens 2,00 m"
>
> Afaik gibt es einen ministeriellen Erlass, dass bei
> Baubreite von 150 cm eine lichte Breite von 200 cm
> gegeben ist, wenn an beiden Seiten jeweils mindestens
> 25 cm "Pedalfreiheit" gesichert sind.
Ist auch als "lichte Breite" bekannt. Geht natürlich komplett an der
Realität vorbei. Bei Anhängern, Dreirädern etc. hat man nichts von der
"lichten Breite", da diese oft nicht befestigt ist bzw. mit
Schildpfosten etc. dekoriert sein darf.
Der VwV Satz, das bei Mehrspurer "in der Regel" nicht beanstandet werden
soll, wenn diese auf der Fahrbahn fahren soll ja mit der Novelle der VwV
auch wegfallen...
Lösung: Einen 1,5 Meter breiter Faltanhänger ans Rad. Laufräder aus
Rollen von Rollerblades, Stange dazwischen, kleine Ladefläche sowie
Rücklicht + Reflektoren.
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Author: Ervin PetersErvin Peters Date: Jul 28, 2008 06:39
Sören Reiche am Wed, 23 Jul 2008 06:05:44 -0700:
> Andreas Edler schrieb:
>
>> Wo kann ich
>> nachlesen, dass man einen benutzungspflichtigen Radweg ohne Gehweg gar
>> nicht anlegen darf?
>
> Das steht in der Verwaltungsvorschrift zum Zeichen 237:
>
> "Auf Straßen ohne Gehweg und Seitenstreifen dürfen Radwege alleine nicht
> gekennzeichnet werden. Hier kann sich aber die Kennzeichnung als
> gemeinsamer Fuß- und Radweg (Zeichen 240) anbieten."
Reicht es, wenn einseitig ein, zumindest der intention nach, getrennter
Rad- und Gehweg vorhanden ist iund auf der anderen Seite ein Radweg?
Darf eine Bushaltstelle auf der 'nur Radwegseite' sein?
Ist es zulässig wenn einige Grundstücks- und Hauszugänge über den Radweg
führen?
ervin
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Author: Bodo EggertBodo Eggert Date: Jul 28, 2008 14:48
Bernd Sluka wrote:
> Am Mon, 28 Jul 2008 15:39:09 +0200 schrieb Ervin Peters:
>> Darf eine Bushaltstelle auf der 'nur Radwegseite' sein?
>
> Da dürfte schon der Buslinienbetreiber dagegen sein. Und irnkwo gibt es
> sicherlich eine Richtlinie, in der festgelegt wird, daß Bushaltestellen
> zu Fuß erreichbar sein müssen.
Es gibt nicht weit von hier[tm] Bushaltestellen am Deich, die aus einer
Buslänge Gehwegplatten bestehen - und einem Gitter, falls der Deich dort
zu steil ist. Gehwege sind dort streckenweise einseitig vorhanden.
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