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Wolf Stringhammer schrieb: > "Bernhard Muenzer" schrieb: > > ... weil das in § 258 Abs. 5 StGB schon abschließend geregelt ist. > > Absatz 5 und 6 lauten: > > (5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat > zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft > oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen > ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt     

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Author: Bernhard Muenzer
Date: Jul 4, 2011 05:32

Wolf Stringhammer schrieb: "Bernhard Muenzer" schrieb: ... weil das in § 258 Abs. 5 StGB schon abschließend geregelt ist. Absatz 5 und 6 lauten: (5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt
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Group: de.soc.recht.strassenverkehr · Group Profile · Search for Sourcecod in de.soc.recht.strassenverkehr
Author: Bernhard Muenzer
Date: Jul 4, 2011 05:32

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